Weitere Entscheidung unten: OLG München, 28.12.2010

Rechtsprechung
   OLG München, 03.02.2011 - 1 U 4559/10   

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https://dejure.org/2011,23698
OLG München, 03.02.2011 - 1 U 4559/10 (https://dejure.org/2011,23698)
OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - 1 U 4559/10 (https://dejure.org/2011,23698)
OLG München, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - 1 U 4559/10 (https://dejure.org/2011,23698)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gemeinschaft: Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zahlung des Grundstückskaufpreises auf das Gemeinschaftskonto der Verkäufer

  • openjur.de

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Berichtigung des Kostenbeschlusses hinsichtlich der Kosten des Streithelfers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufvertrag, Restkaufpreis, Amtspflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 29.03.2001 - 23 W 56/01

    Notwendige Kostengrundentscheidung bei Kostenfestsetzung für Streithelfer

    Auszug aus OLG München, 03.02.2011 - 1 U 4559/10
    Nach herrschender Meinung (OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2001, 23 W 56/01; LAG Köln, Beschluss vom 22.07.2010, 5 Ta 212/10; Zöller-Herget, 28. Aufl., Rn. 5 zu § 101 ZPO; Thomas/Putzo-Hüßtege, 31. Aufl., Rn. 3 zu § 101 ZPO) ist, wenn in der Kostenentscheidung ausdrücklich nur über die Kosten des Rechtsstreites (hier des Berufungsverfahrens) entschieden wird, damit kein Titel über die Kosten der Nebenintervention verbunden.
  • LAG Köln, 22.07.2010 - 5 Ta 212/10

    Kostenfestsetzung bei Streitverkündung

    Auszug aus OLG München, 03.02.2011 - 1 U 4559/10
    Nach herrschender Meinung (OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2001, 23 W 56/01; LAG Köln, Beschluss vom 22.07.2010, 5 Ta 212/10; Zöller-Herget, 28. Aufl., Rn. 5 zu § 101 ZPO; Thomas/Putzo-Hüßtege, 31. Aufl., Rn. 3 zu § 101 ZPO) ist, wenn in der Kostenentscheidung ausdrücklich nur über die Kosten des Rechtsstreites (hier des Berufungsverfahrens) entschieden wird, damit kein Titel über die Kosten der Nebenintervention verbunden.
  • OLG Jena, 05.03.2009 - 5 W 34/09

    Auferlegung der Kosten eines Streithelfers; Abänderung einer Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG München, 03.02.2011 - 1 U 4559/10
    Zum einen ist daraus ersichtlich, dass der Senat die Streithelferin nicht schlichtweg nur übersehen hat und zum anderen ist den am Prozess und der Entscheidungsfindung Beteiligten sowie rechtskundigen Außenstehenden die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Senats unschwer ersichtlich (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.03.2009, 5 W 34/09).
  • OLG Koblenz, 17.04.2008 - 2 U 135/07

    Verfahrensrecht - Urteilsberichtigung bei versäumter Kostengrundentscheidung

    Auszug aus OLG München, 03.02.2011 - 1 U 4559/10
    Die Streithelferin ist im Rubrum der Senatsbeschlüsse vom 28.12.2010 und 03.02.2011, der auf den Beschluss vom 28.12.2010 Bezug nimmt, genannt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2008, 2 U 135/07).
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Rechtsprechung
   OLG München, 28.12.2010 - 1 U 4559/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,68364
OLG München, 28.12.2010 - 1 U 4559/10 (https://dejure.org/2010,68364)
OLG München, Entscheidung vom 28.12.2010 - 1 U 4559/10 (https://dejure.org/2010,68364)
OLG München, Entscheidung vom 28. Dezember 2010 - 1 U 4559/10 (https://dejure.org/2010,68364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Gemeinschaft: Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zahlung des Grundstückskaufpreises auf das Gemeinschaftskonto der Verkäufer

  • RA Kotz

    Schadensersatz - unterbliebene Grundstückskaufpreiszahlung an Verkäufer

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96

    Form der Einwilligung des Eigentümers in die Auflassung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG München, 28.12.2010 - 1 U 4559/10
    Wie vom Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 1482) dargelegt, hätte der Restkaufpreis dem Kläger und der Streithelferin als Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zugestanden.
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